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13. Mai 2013 |

Umfangreiche Pflichten für Hersteller, Importeure und Vertreiber

Am 9. Mai ist die neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, kurz ElektroStoffV genannt, in Kraft getreten. Für Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, importieren oder vertreiben, bedeutet das weitreichende Neuerungen: Es kommen erweiterte Kennzeichnungspflichten, neue Konformitätsanforderungen und Dokumentationspflichten auf sie zu. Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen hat recyclingnews für Sie zusammengefasst – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
Neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

13.05.2013 – Am 9. Mai ist die neue Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, kurz ElektroStoffV genannt, in Kraft getreten. Für Unternehmen, die Elektro- und Elektronikgeräte herstellen, importieren oder vertreiben, bedeutet das weitreichende Neuerungen: Es kommen erweiterte Kennzeichnungspflichten, neue Konformitätsanforderungen und Dokumentationspflichten auf sie zu. Die wichtigsten Neuerungen und Änderungen hat recyclingnews für Sie zusammengefasst – ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Bisher wurden die Vorgaben der EU-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der RoHS-Richtlinie (Restriction of (the use of certain) Hazardous Substances), durch den § 5 des Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetzes (ElektroG) umgesetzt. Allerdings habe der Regelungsumfang der RoHS-Novelle deutlich zugenommen, sodass dafür eine eigenständige Verordnung notwendig sei, begründete das Bundesumweltministerium (BMU) in seinem Entwurf für die nagelneue Verordnung. Dadurch erhofft sich das Ministerium auch mehr Klarheit für den Anwender zu schaffen.

Stoffverbote

Die zentrale Bestimmung der ElektroStoffV, wonach bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstkonzentration verwendet werden dürfen, ist inhaltlich identisch mit dem bisherigen § 5 Abs. 1 ElektroG. Sowohl die Stoffe als auch die jeweiligen Grenzwerte bleiben gleich. Allerdings hat die Europäische Kommission angekündigt, bis zum 22. Juli 2014 zu überprüfen, ob eine Änderung oder Ergänzung der Stoffverbote erforderlich ist.

Anwendungsbereich der ElektroStoffV

Der Anwendungsbereich der neuen ElektroStoffV geht weit über den Anwendungsbereich des ElektroG hinaus. So gelten die Stoffbeschränkungen für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte. Zusätzlich zu den bisherigen zehn, auf bestimmte Geräte beschränkte Kategorien gibt es eine neue elfte Kategorie, unter die alle „sonstigen Elektro- und Elektronikgeräte“ fallen. Dazu zählen auch – und das ist völlig neu – Ersatzteile und Kabel, inklusive USB-, Netzstecker-, ISDN-, HDMI-, Verlängerungs- und Lautsprecherkabel.

Allerdings wird das nicht von heute auf morgen geschehen, es sind großzügige, zeitlich gestaffelte Übergangsvorschriften vorgesehen. So unterliegen beispielsweise Geräte, die bislang noch nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fielen, erst ab dem 23.07.2019 den Stoffbeschränkungen. Da sich die ElektroStoffV nur auf neue Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, fallen gebrauchte Geräte und Antiquitäten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Daneben gibt es weitere Ausnahmen wie beispielsweise Waffen, Munition und Wehrmaterial für militärische Zwecke, aktive, implantierbare medizinische Geräte, ortsfeste industrielle Großwerkzeuge beziehungsweise Großanlagen oder auch Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung.

Pflichten des Herstellers

Am umfangreichsten ist das Pflichtenheft für den Hersteller ausgefallen. Selbstredend darf er Elektro- und Elektronikgeräte nur dann in Verkehr bringen, wenn diese alle Anforderungen der ElektroStoffV erfüllen. Die neue Verordnung bringt aber auch zusätzliche Pflichten und damit einen zusätzlichen Aufwand mit sich. So sind die Änderungen zur CE-Kennzeichnung und zur EG-Konformitätserklärung neu. Um den bürokratischen Aufwand für die Hersteller soweit als möglich zu reduzieren, muss er die EU-Konformitätserklärung entweder in deutscher oder englischer Sprache abgeben. Noch ist jedoch unklar, wie die formalen Vorgaben für die CE-Konformitätserklärung lauten. Das BMU hat laut Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (VERE) mitgeteilt, dass der Vollzug dieser Verordnung Ländersache sei und ein entsprechendes Formblatt nicht vorliege. Der Verband wird eigenen Angaben zufolge die Bundesländer anschreiben und darum bitten, dass ein abgestimmtes Formblatt zur Verfügung gestellt wird.

Neben der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller weitere Dokumentations-, Informations- sowie auch Rücknahme- und Rückrufpflichten. Einige dieser Pflichten kann er auf einen „Bevollmächtigten“ abwälzen. Nicht übertragen werden können die Sicherstellung der Einhaltung der Stoffbeschränkungen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen. Zu beachten ist auch, dass der Bevollmächtigte kein Stellvertreter im Sinne der zivil- oder verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften noch im Sinne des § 2 Nr. 6 Produktsicherheitsgesetzes ist. Der Bevollmächtigte kann durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt werden und soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Für interessierte Hersteller wird der Full-Service-Dienstleister take-e-way einen entsprechenden Service anbieten.

Pflichten des Importeurs

Der Importeur muss sich vergewissern, dass der Hersteller nachgewiesen hat, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den Stoffbeschränkungen entspricht. Zudem muss der Importeur überprüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die erforderlichen Unterlagen beiliegen. Hat er den Verdacht, dass ein Gerät nicht den Anforderungen der ElektroStoffV entspricht, darf er es solange nicht in Verkehr bringen, bis es verordnungskonform ist. Dazu kommen gegebenenfalls Rückruf- und Rücknahmepflichten sowie Dokumentations- und Informationspflichten gegenüber Behörden und Verbrauchern. Auch der Importeur hat Kennzeichnungspflichten. So muss er sicherstellen, dass sein Name, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- oder Elektronikgerät angegeben sind.

Pflichten des Vertreibers

Hier und da tauchen in der Verordnung Begrifflichkeiten auf, die im Vagen bleiben. So muss der Vertreiber mit „erforderlicher Sorgfalt“ prüfen, ob das jeweilige Gerät auch wirklich allen Anforderungen entspricht. Die „erforderliche Sorgfalt“ ist ein bewusst gewählter unbestimmter Rechtsbegriff, der Rücksicht auf die Realität nimmt. Denn der Vertreiber muss sich lediglich stichprobenartig von der Rechtskonformität überzeugen und nicht jedes einzelne Produkt überprüfen. Beim Verdacht der Nichtkonformität darf auch er das Gerät nicht auf den Markt bringen, bis die Konformität durch den Hersteller gewährleistet ist. Ansonsten muss er das Gerät zurücknehmen beziehungsweise zurückrufen. In einem solchen Fall muss er unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren.

Risiko von Bußgeldern und Abmahnungen von Mitbewerbern

Damit steht jeder Wirtschaftsakteur in der Vertriebskette in der Pflicht, im Falle der Nichtkonformität eines Geräts „die erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen. Tut er das nicht, drohen ihm Geldbußen bis zu 100.000 Euro. Rechtswidrig handeln Hersteller, Importeure oder Vertreiber auch, wenn sie ihren Informationspflichten gegenüber Behörden nicht ordnungsgemäß nachkommen. Ein Verstoß gegen die ElektroStoffV ist gleichzeitig auch ein Wettbewerbsverstoß, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann. Zur Vermeidung von Bußgeldern und Wettbewerbsverstößen mit Abmahnungen, empfehlen verschiedene Rechtsanwaltskanzleien, die vertraglichen Regelungen in der Vertriebskette genauer in Augenschein zu nehmen. Man sollte überprüfen, welcher Vertragspartner laut ElektroStoffV welche Pflichten erfüllen muss und, wenn nötig, die Vertragsregelungen anpassen.

Neue Anforderungen bringen zusätzliche Kosten mit sich

Eine neue Verordnung mit neuen Anforderungen geht natürlich nicht ohne zusätzliche Kosten über die Bühne. So vergisst das BMU auch nicht, darauf hinzuweisen, dass auf die Hersteller zusätzliche Kosten durch den einmaligen Umstellungsaufstand, den jährlichen Erfüllungsaufwand oder auch die durch die Informationspflichten entstehenden Bürokratiekosten zukommen werden. Die genannten Beträge bewegen sich im hohen zwei- und dreistelligen Millionen-Euro-Bereich. Für einige kleine Unternehmen wird es sicherlich schwierig sein, die neu entstehenden Kosten auf ihre Produkte umzulegen. Laut VERE darf dabei aber nicht vergessen werden, dass die genannten Gesamtkosten auf schätzungsweise 12.000 Unternehmen umgelegt werden. (MK)

(Foto: mtu1969/fotolia.com)

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