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13. August 2013 |

Neue Gewässerschutzverordnung berücksichtigt wichtige Ergänzungen der Entsorgungsbranche

Die Neufassung der AwSV (früher VAUwS) wurde von der Entsorgungsbranche kritisch begleitet. Mit Erfolg: Die Einsprüche fanden Berücksichtigung.
Langer Atem zahlt sich aus

13.08.2013 – Seit der Vorlage des ersten Referentenentwurfs 2011 wurde die so genannte „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV, früher VAUwS) des Bundesumweltministeriums (BMU) von der Entsorgungsbranche über diverse Entwürfe hinweg kritisch begleitet. Die nicht nur für die Entsorgungspraxis sehr wichtige Spezialverordnung liegt jetzt seit dem Juli 2013 in einer auf Ressortebene der Bundesministerien abgestimmten Fassung vor. Wichtige Ergänzungen, die letztlich auf Anregungen der Verbände BDE und BDSV zurück gingen, fanden Eingang in den Verordnungstext.

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist meist nur Fachleuten bekannt, obwohl ihre Regelungen z.B. allen Autofahrern unbewusst bei jedem Tankvorgang begegnen. Über sie wird zum Beipiel sichergestellt, dass sich der Zapfhahn von selbst abstellt, wenn das Auto vollgetankt ist und dass Tropfenverluste auf einem hochedlen Beton landen, der verhindert, dass Mineralöle ins Erdreich versickern.

Ähnliche Verordnungen der Bundesländer gelten seit vielen Jahren. Sie sind auch beim Umgang mit ausgewählten Abfallarten oder beim Betrieb bestimmter Abfallbehandlungstechniken zu beachten, wenn hiermit eine Gefahr für Grund- oder Oberflächengewässer verbunden sein kann. Alles eingespieltes Procedere und eigentlich gar kein Grund zur Aufregung, so sollte man meinen. Im Zuge der Föderalismusreform wechselte aber die Zuständigkeit für die insgesamt sechzehn Spezialverordnungen der Bundesländer über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zum BMU, welches die Verordnung 2010/2011 komplett überarbeitet. Bereits bei Durchsicht des ersten BMU-Entwurfs zeigte sich eine massive Verschärfung unter anderem zu Lasten der Entsorgungsbranche ohne jede inhaltliche Begründung: Abfälle, die aus Gemischen bestehen (also nahezu alle Abfälle) sollten im ersten Verordnungsentwurf grundsätzlich in die Wassergefährdungsklasse 3, also der höchsten Gefährdungsklasse, eingeordnet werden. Damit wären von heute auf morgen enorme Nachrüstungskosten in Millionenhöhe auf den Plätzen und in den Anlagen der gesamten Entsorgungsbranche notwendig geworden, ohne dass es hierfür eine nachvollziehbare sachliche Begründung gegeben hätte und mit einem allenfalls zweifelhaften Nutzen für den Gewässerschutz. BDE und BDSV nahmen sich gemeinsam mit den Spezialisten aus den Entsorgungsunternehmen des Themas an und konnten im Zuge des Jahres 2012 bereits einen ersten Etappensieg erreichen: Abfälle sollten nun nur noch als „allgemein wassergefährdend“ gelten, ohne Einstufung in eine Wassergefährdungsklasse. Das war allerdings aus Sicht von Praktikern der Branche noch zu wenig, denn diese Formulierung hätte beispielsweise nicht verhindert, dass für den Umschlag und die Lagerung von hinsichtlich des Gewässerschutzes völlig ungefährlichen Abfallarten (z.B. PPK, Glas, Kunststoffe oder verschiedene Metallfraktionen) erhebliche Nachinvestitionen notwendig geworden wären. Das Thema hielt die Branche somit weiter in Atem.

Mit dem jetzt vorgelegten und zwischen den zuständigen Ressorts auf Ministeriumsebene abgestimmten Entwurf zeigt sich, dass die Arbeiten letztlich von Erfolg gekrönt waren. An zwei wichtigen Stellen im Verordnungstext wurden die Anmerkungen der Entsorgungsbranche berücksichtigt:

• In § 3 Abs. 2 Satz 3 wurde eine Formulierung aufgenommen, nach der feste Abfälle/Gemische nicht wassergefährdend sind, wenn auf Grund ihrer Herkunft oder Zusammensetzung keine nachteilige Veränderung der Gewässerbeschaffenheit zu besorgen ist. Explizit genannt werden in der Gesetzesbegründung zum § 3 als Beispiele hierfür „Metalle, … Mineralien, Sand, Holz, Zellstoff sowie Gläser und keramische Materialien sowie Kunststoffe“, soweit sie „fest, nicht dispergiert, wasserunlöslich und indifferent“ sind. Abfälle dieser Fraktionen gelten damit als nicht wassergefährdend im Sinne der AwSV.
Das entspricht der bereits heute bewährten und regelmäßig anzutreffenden genehmigungsrechtlichen Praxis.

• In § 27 werden die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen, wozu Abfälle ja überwiegend zählen, neu und für die Branche sachgerecht gefasst. Die Gesetzesbegründung zu § 27 führt aus, dass bei festen, nicht leichtlöslichen Abfällen davon auszugehen ist, dass der sehr strenge Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes auch dann eingehalten wird, wenn nur eine einzige Sicherheitsbarriere vorhanden ist, da feste Stoffe – anders als Flüssigkeiten – zwar aus einem defekten Behälter austreten, aber nicht wegfließen können. Bei der Lagerung von festen Abfällen in Freilagern (also ohne Überdachung und ohne dichtes Behältnis wie z.B. einem Container) muss als zentrale Maßnahme zum Gewässerschutz eine Oberflächenversiegelung in Asphalt- oder Betonbauweise in Kombination mit einem Anschluss an eine geordnete Entwässerung vorhanden sein.
Auch diese Vorgabe ist gelebte genehmigungsrechtliche Praxis.

Harte Arbeit und ein langer Atem waren letztlich notwendig, um aus einem scheinbar harmlosen Verwaltungsakt, der sich als höchst problematisch erwies, wieder einen unkritischen Vorgang zu machen. Der bereits heute sehr hohe Standard im Gewässerschutz konnte beim Wechsel der Zuständigkeit von den Ländern auf den Bund beibehalten werden, ohne dass es zu unverhältnismäßigen Verschärfungen gekommen wäre. Hierfür war die intensive Begleitung des Themas unerlässlich.

(Foto: XgravaganT/fotolia.com)

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