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31. März 2016 | EU-Richtlinien für öffentliche Auftragsvergabe umgesetzt

Novelle Vergaberecht: Was sich ab April ändert

Mitte April tritt die Novelle des deutschen Vergaberechts in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen und Anforderungen für die Praxis.
EU-Richtlinien für öffentliche Auftragsvergabe umgesetzt

Novelle Vergaberecht: Was sich ab April ändert

Von Dr. Hendrik Reffken, Senior Legal Counsel ALBA Group

31.03.2016 – Welche Regeln gelten künftig bei der Vergabe öffentlicher Aufträge? Um einen fairen Wettbewerb zu sichern, hat der Bundesrat jüngst die Verordnung zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet – damit kann die Vergaberechtsnovelle fristgemäß zum 18. April 2016 in Kraft treten. Mit ihr werden EU-Richtlinien aus dem Jahr 2014 umgesetzt und die komplexe Struktur des deutschen Vergaberechts für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte vereinfacht. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Für den Dienstleistungsbereich gilt eine grundlegende Neuerung: Bei Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (Teil A: VOL/A) zukünftig nicht mehr anwendbar. Stattdessen finden sich die vergaberechtlichen Vorschriften in der Vergabeverordnung bzw. im vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Lediglich für Dienstleistungsaufträge unterhalb der derzeitigen Schwelle von 209.000 Euro gilt auch weiterhin die VOL/A. Wenn es um Bauleistungen geht, findet zudem oberhalb des EU-Schwellenwertes von derzeit 5.225.000 Euro die dazugehörige VOB/A (2. Abschnitt) Anwendung.

Abgesehen von dieser strukturellen Änderung gibt es zahlreiche inhaltliche Neuerungen:

Fristen

Von großer praktischer Relevanz sind die neuen Fristen. Die Regelangebotsfrist im Offenen Verfahren beträgt zukünftig nur noch 35 Tage (bislang 52 Tage). Bei einer elektronischen Übermittlung der Angebote kann die Frist noch einmal um 5 Tage verkürzt werden. Die Angebotsfrist im Nicht Offenen Verfahren beträgt zukünftig 30 Tage. Sie kann bei elektronischer Übermittlung der Angebote ebenfalls um 5 Tage verkürzt werden.

Das neue Vergaberecht sieht allerdings auch ausdrücklich vor, dass bei der Festlegung der Fristen der Auftraggeber die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Bearbeitung der Angebote angemessen berücksichtigen muss. Bei komplexen Ausschreibungen ist der Auftraggeber daher verpflichtet, die oben genannten Fristen zu verlängern.

Verfahrensarten

Wichtige Neuerungen gibt es auch für die einzelnen Verfahren, die einem Auftraggeber zur Vergabe von Aufträgen zur Verfügung stehen. So haben Auftraggeber künftig die freie Wahl, ob sie ein Offenes Verfahren oder ein Nicht Offenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb durchführen möchten. Bislang hatte das Offene Verfahren Vorrang. Verhandlungsverfahren können hingegen auch zukünftig nur durchgeführt werden, soweit das Vergaberecht dies ausdrücklich gestattet. Für die Vergabe von Standarddienstleistungen, die von vielen Marktteilnehmern erbracht werden können, scheidet ein Verhandlungsverfahren damit auch weiterhin in der Regel aus.

Als neue Verfahrensart hinzugekommen ist die Innovationspartnerschaft. Diese ist für Projekte gedacht, bei denen im Rahmen eines einzigen Vergabeverfahrens – der Innovationspartnerschaft – sowohl die Entwicklung einer Innovation als auch zugleich der anschließende Erwerb geregelt werden sollen.

Elektronische Auftragsvergabe

Das neue Vergaberecht sieht vor, dass das gesamte Vergabeverfahren elektronisch durchgeführt werden soll. Die Vergabeunterlagen müssen künftig unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abgerufen werden können. Der Abruf der Unterlagen kann nicht mehr von einer kostenpflichtigen Registrierung abhängig gemacht werden.

Spätestens ab dem 18. Oktober 2018 müssen auch die Angebote der Bieter elektronisch eingereicht werden. Soweit aus Sicherheitsgründen geboten, können die Auftraggeber verlangen, dass die Angebote dann mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder einer qualifizierten Signatur zu versenden sind. Bis zum 18. Oktober 2018 gilt eine Übergangsfrist, innerhalb derer die Auftraggeber auch noch eine postalische Übersendung der Angebote verlangen können.

Einheitliche Elektronische Eigenerklärung

Zukünftig haben die Bieter die Möglichkeit, ihre Eignung durch eine einzige Eigenerklärung mit einem EU-einheitlichen Standardformular, der sogenannten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE), nachzuweisen. Das Standardformular findet sich im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7. Die EU Kommission beabsichtigt, im Internet einen EEE-Dienst einzurichten, über den das Formular auch elektronisch ausgefüllt werden kann.

Die Eignungsprüfung mit Hilfe der EEE ist zweistufig ausgestaltet. Bieter haben zunächst die Möglichkeit, mit der EEE ihre Eignung vorläufig zu belegen (Schritt 1). Vor Zuschlagserteilung müssen die öffentlichen Auftraggeber die entsprechenden Bescheinigungen, auf die in der EEE verwiesen wird, für das ausgewählte Unternehmen allerdings noch anfordern (Schritt 2).

Die Bundesregierung vertritt derzeit die Auffassung, dass Bieter nicht verpflichtet sind, eine EEE zu verwenden. Auftraggeber sind aber verpflichtet, eine EEE zu akzeptieren, sofern diese von Unternehmen vorgelegt wird. Es bleibt daher abzuwarten, welche praktische Bedeutung die EEE in Deutschland zukünftig haben wird.

Inhouse-Vergabe

Mit der Vergaberechtsnovelle wurden die von der EuGH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe kodifiziert. Allerdings erfolgte keine 1:1-Umsetzung, sondern die engen Grenzen, die die Rechtsprechung öffentlichen Auftraggebern in der Vergangenheit gesetzt hatte, wurden bereits auf EU Ebene aufgeweicht.

Ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft ist zukünftig möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Der Auftrag wird an ein Beteiligungsunternehmen des Auftraggebers vergeben, (2) über dieses Beteiligungsunternehmen übt der Auftraggeber eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus, und (3) das Beteiligungsunternehmen übt seine Tätigkeit im Wesentlichen für den Auftraggeber aus. Letzteres ist der Fall, sofern der Fremdgeschäftsanteil den Schwellenwert von 20 Prozent nicht überschreitet. Bislang galt nach der Rechtsprechung ein Schwellenwert von 10 Prozent.

Im neuen Vergaberecht wird klargestellt, dass auch mehrere öffentliche Auftraggeber zusammen an dem Beteiligungsunternehmen beteiligt sein können. Es wird ferner klargestellt, dass auch eine Inhouse-Vergabe zwischen Tochtergesellschaften möglich ist. Ein vergaberechtsfreies Inhouse-Geschäft kann auch vorliegen, wenn eine Tochtergesellschaft einen Auftrag an ihre Mutter vergibt. Eine Inhouse-Vergabe scheidet hingegen grundsätzlich aus, sobald neben einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern auch ein privates Unternehmen an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist.

Interkommunale Zusammenarbeit

Eine Interkommunale Zusammenarbeit (ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern) ist zukünftig ohne Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens möglich, wenn (1) der Vertrag eine Zusammenarbeit begründet oder erfüllt, um sicherzustellen, dass die zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf die Erreichung gemeinsamer Ziele ausgeführt werden, (2) die Durchführung der Zusammenarbeit ausschließlich durch Überlegungen im Zusammenhang mit dem öffentliche Interesse bestimmt ist, und (3) die öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt weniger als 20 Prozent der Tätigkeiten erbringen, die durch die Zusammenarbeit erfasst werden. Die 20-Prozent-Fremdgeschäftsanteilsschwelle aus der Inhouse-Vergabe findet also auch bei dem Ausnahmetatbestand der Interkommunalen Zusammenarbeit Anwendung.

Wie der Begriff Interkommunale Zusammenarbeit bereits zum Ausdruck bringt, ist Voraussetzung für diesen Ausnahmetatbestand eine „Zusammenarbeit“ zwischen öffentlichen Auftraggebern. Hierzu hat das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.12.2014 – Verg 8/14) mit Blick auf die neue Rechtslage bereits festgestellt, dass die bloße Erbringung einer marktfähigen Leistung durch einen öffentlichen Auftraggeber gegen Bezahlung durch einen anderen Auftraggeber ein normaler, ausschreibungspflichtiger Dienstleistungsauftrag sei. Für eine ausschreibungsfreie interkommunale Zusammenarbeit sei ein über die bloße Bezahlung hinausgehender Kooperationsbeitrag erforderlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es erfreulich, dass es an dieser Stelle bereits eine Klarstellung durch die Rechtsprechung gegeben hat.

Verwandte Links

1. Zusammenfassung Vergaberecht aktuell
2. EU plant Änderungen in der Öffentlichen Auftragsvergabe
3. Abfallverbringung: künftig mehr Kontrollen möglich

(Foto: GaToR-GFX/fotolia.com)

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