App-Download

Die recyclingnews-App gibt es zum kostenlosen Download im iOS-App-Store und im Google-Play-Store. So verpassen Sie nichts mehr.

     

Newsletter bestellen

Felder mit einem * müssen ausgefüllt werden

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

 

Newsletter abbestellen

Hier können Sie den Newsletter abbestellen. Geben Sie dafür bitte die E-Mail-Adresse ein, mit der Sie bisher als Empfänger registriert waren.

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

25. November 2014 |

Eingriff in Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche

BDE übt weiterhin Kritik an den Novellierungsplänen der Bundesregierung zur 4. Bundesimmissionsschutzverordnung.
BDE übt Kritik an Novellierungsplänen zur 4. Bundesimmssionsschutzverordnung

25.11.2014 – Der Gesetzgeber beabsichtigt, die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) zu novellieren. Damit verbunden wäre jedoch ein massiver Eingriff in die Genehmigungspraxis von Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland. Änderungen an der Verordnung hätten eigentlich im Zuge der Umsetzung der europäischen Industrieemissionsrichtlinie (IED) erfolgen müssen. Dies hat der Gesetzgeber damals versäumt. Und so kommt es, dass Änderungen an der 4. BImSchV nun im Windschatten einer anderen Richtlinie ‚nachgeholt’ werden. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft bezieht Stellung.

Am 15. August verschickte das BMUB den Entwurf der Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie (EED) an die Verbände zur Anhörung. Groß die Überraschung, dass der Referentenentwurf auch Änderungen weiterer umweltrechtlicher Vorschriften wie etwa der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vorsieht. Anhand dieser Änderungen werden sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle anders als bisher eingestuft. Änderungen im Genehmigungsverfahren wären die Folge. Diese Eingriffe in die Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche, die weit über eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben hinausgehen, lehnt der BDE ab.

Konkret sieht der Referentenentwurf vor, die in der aktuell geltenden 4. BImSchV unter Punkt 8.11 zusammengefassten sonstigen Abfallbehandlungsanlagen zu differenzieren und neu einzustufen. Die Folge wäre eine deutliche materielle Änderung bei der Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen.

Sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag würden demnach unter das förmliche Genehmigungsverfahren fallen und wären als IED-Anlage eingestuft. Gegenwärtig gilt für Abfallanlagen mit einer Durchsatzkapazität ab 1 t/d das vereinfachte Genehmigungsverfahren.

Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag sollen dem Referentenentwurf zufolge ebenfalls dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Auch hier gilt derzeit das einfache Genehmigungsverfahren für Anlagen mit einer Kapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag.

In einer ersten Stellungnahme gegenüber dem BMUB konnte der BDE klarstellen, dass der Entwurf mit den Änderungen der umweltrechtlichen Vorschriften in hohem Maße über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgeht. Deutlich wird dies, wenn entgegen dem bisherigen Verfahren beispielsweise gefährliche und nicht gefährliche Abfälle verarbeitende Holz-Schredder-Anlagen, Papierpressen, Biomasseaufbereitungsanlagen, Kunststoffpressen, Siebanlagen für Böden oder Bauschuttaufbereitungsanlagen bei entsprechender Durchsatzkapazität dem förmlichen Verfahren unterzogen werden, was die Industrieemmissionsrichtlinie bislang nicht vorsah.

Zwar hat das Ministerium im Zuge der Anhörung erste Korrekturen an der Fassung des Verordnungsentwurfes zur 4. BImSchV vorgenommen. Die fälschlicherweise unter Nr. 8.11.2.4 genannte Einstiegsschwelle in die Genehmigungsbedürftigkeit von 1 Tonne anstatt von 10 Tonnen je Tag wurde als Redaktionsversehen bereinigt und es erfolgte eine Abgrenzung zur ergänzten Nr. 8.11.2.3, in der lediglich noch auf die in Nummer 5.3 des Anhangs I der IED gelisteten Einträge Bezug genommen wird.

Für sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag soll weiterhin das förmliche Genehmigungsverfahren gelten.
Diese pauschal vorgenommene Einstufung in Abhängigkeit des Gefährlichkeitskriteriums der behandelten Abfälle und unter Bezugnahme einer vergleichsweise geringen Durchsatzkapazität ist nicht zielführend und widerspricht den in der EU-Gesetzgebung vorgenommenen Differenzierungen und Einschränkungen.

Für Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle sieht der nun angepasste Referentenentwurf vor, dass Anlagen mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag als IED-Anlagen dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterzogen werden. Zumindest dann, wenn sie Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln oder es sich um die Behandlung von Schlacken oder Aschen handelt.
Die Behandlung sonstiger nicht gefährlicher Abfälle unterliegt weiterhin ab 10 Tonnen oder mehr pro Tag dem vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Die IE-Richtlinie grenzt die Schlacken- und Aschenbehandlungen zur Beseitigung von den Anlagen zur Vorbehandlung für die Schlacken- und Aschenaufbereitung im Kontext der Verwertung ab. Erstere werden ab einer Kapazität von 50 Tonnen pro Tag IED-pflichtig, zweitere erst ab einer Durchsatzkapazität von 75 Tonnen pro Tag.

Anlagen nach IED mit einer Kapazität von mehr als 75 Tonnen pro Tag, die nicht gefährliche Abfälle für die Verwertung oder Mitverbrennung vorbehandeln, sind beispielsweise Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrennstoffen. Sie verwenden produktionsbedingte Abfallstoffe wie Textil- oder Kunststoffreste aus der Automobilindustrie oder aus LVP-Sortieranlagen. Die Produkte dieser Anlagen werden unter anderem von der Zementindustrie als hundertprozentiger Ersatz für primäre Energieträger genutzt. Hochwertige Ersatzbrennstoffe ersetzen zudem „heimische“ Energiequellen. Die Mitverbrennung unterstützt damit die Langfriststrategie der EU zur Sicherung von Rohstoffen durch Substitution. Damit verwirklichen diese Anlagen auch das Ziel des Progress-Programms der Bundesregierung.
Die potenziellen Abnehmer dieser Anlagen sind von Anfang an bekannt. Damit steht für das Genehmigungsverfahren klar fest, ob die Anlage zur „Vorbehandlung nicht gefährlicher Abfälle zur Beseitigung“ oder „Vorbehandlung nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung“ vorgesehen ist.
Die beabsichtigte Regelung in Punkt 8.11.2.3 des Referentenentwurfs geht daher ebenfalls über eine 1:1-Umsetzung der IE-Richtlinie hinaus.

Vor diesem Hintergrund halten der BDE und andere Verbände ihre grundsätzliche Kritik des massiven Eingriffs in die Genehmigungspraxis der Entsorgungsbranche aufrecht und appellieren an den Gesetzgeber, den bisher in der Praxis bewährten Genehmigungsprozess beizubehalten und die EU-Richtlinie über Industrieemissionen 1:1 umzusetzen.

Verwandte Artikel

1. Umsetzung der EED – Neue Vorschriften zur Kraft-Wärme-Kopplung und Änderungen der 4. BImSchV geplant
2. Übergangsvorschriften für IED-Anlagen – Welche Fristen gelten wann?
3. Gesetz zur Umsetzung der IED verkündet

(Foto: Marco2811/fotolia.com)

Artikel drucken
Neue Beiträge

Suchbegriff eingeben und mit Enter bestätigen, um zu suchen.