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18. Dezember 2020 | Basler Übereinkommen

Abfallverbringung: Neue Codes für alte Kunststoffe

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Die EU-Kommission hat den Entwurf für die Umsetzung der neuen Basel-Codes für Kunststoffabfälle vorgelegt. Danach sollen mit Wirkung zum 01.01.2021 insgesamt fünf neue Codes in die Anhänge der EU-Abfallverbringungsverordnung aufgenommen werden. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Die Verunsicherung in der Praxis ist dementsprechend groß.

Neben den drei im Rahmen des Basler Übereinkommens beschlossenen Einträgen A3210, B3011 und Y48 sind zwei Einträge vorgesehen, die spezifisch für Abfallverbringungen innerhalb der EU gelten sollen. Künftig wird also bei der Einstufung danach zu differenzieren sein, ob die Kunststoffe in einen anderen EU-Staat oder in einen Drittstaat verbracht werden.

Für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle innerhalb der EU gilt künftig der Schlüssel EU3011. Über die Auslegung dieses Schlüssels wird in Fachkreisen bereits kontrovers diskutiert. Während der BDE in einer Mitteilung (BDE-direkt 69/2020) darauf hinweist, dass die Kommission die bestehende Rechtslage im Ergebnis nicht ändern wollte, spricht die SAM (SAM aktuell Nr. 5/2020) von einer Verschärfung der bisherigen Regelungen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die Anforderung, dass die verbrachten Kunststoffe „nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen“ sein müssen. Konkretisiert wird dies in einer amtlichen Anmerkung durch einen Verweis auf „internationale und nationale Spezifikationen“. Darunter dürften auch allgemein anerkannte Spezifikationen der beteiligten Wirtschaftskreise (z.B. die Produktspezifikationen der Systeme) fallen. In Widerspruch dazu steht der Entwurf der Anlaufstellenleitlinie 12 vom 12.11.2020, der – ohne dies näher zu begründen – einen einheitlichen Grenzwert von 2% der Trockenmasse vorsieht.

Weitere Auseinandersetzungen in dem praxisrelevanten und haftungssensiblen Bereich der grenzüberschreitenden Verbringung von Kunststoffen scheinen damit vorprogrammiert, nicht zuletzt deswegen, weil sich Behörden zwar an den Anlaufstellenleitlinien orientieren, diese aber nicht rechtsverbindlich sind.

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