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3. April 2020 | Fragen & Antworten

Abfallverbringungen in Zeiten der Corona-Krise

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise stellt sich bei der Durchführung grenzüberschreitender Abfallverbringungen eine Vielzahl von Fragen. Die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus von vielen Staaten ergriffenen Beschränkungen des grenzüberschreitenden Verkehrs betreffen naturgemäß auch die Verbringung von Abfällen. Dies wirft zum Beispiel die Frage auf, inwieweit im Hinblick auf die besonderen rechtlichen Anforderungen für Abfallverbringungen die sog. Green Lanes genutzt werden können. Eine weitere Frage, die sich aktuell vielen betroffenen Unternehmen stellt, ist, wie sich Kontakte zwischen den beteiligten Personen – etwa bei der Übergabe von erforderlichen Dokumenten an die Fahrer oder in Kontrollsituationen – vermeiden lassen. Welche Möglichkeiten Unternehmen in der Praxis haben, ihre Abläufe im Bereich der Abfallverbringung an die Krise anzupassen, hängt nicht zuletzt davon ab, inwieweit die zuständigen Behörden im Hinblick auf die besondere Situation Erleichterungen (z.B. im Hinblick auf die Mitführung von Dokumenten in elektronischer Form) zulassen.

Informationen hierzu und zu weiteren Fragen im Zusammenhang mit Abfallverbringungen während der Corona-Krise stellt das Umweltbundesamt (UBA) auf seiner Internetseite zur Verfügung: www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/grenzueberschreitende-abfallverbringung/informationen-zur-abfallverbringung-in-der-covid-19

Dort finden sich unter anderem – in Form einer tabellarischen Übersicht – auch die Ergebnisse einer Anfrage des UBA bei den einzelnen für Abfallverbringungen zuständigen Behörden der Bundesländer zu den dort während der Corona-Krise praktizierten Verfahrensweisen.

Aus dieser Tabelle ergibt sich zum Beispiel, welche Behörden die elektronische Übermittlung von Notifizierungsunterlagen akzeptieren, ob nachgeforderte Unterlagen per einfacher E-Mail eingereicht werden können und wie umgekehrt von der Behörde Empfangsbestätigungen und Zustimmungsbescheide übermittelt werden. Der Zusammenstellung lässt sich auch entnehmen, dass die Landesbehörden in der gegenwärtigen Situation ganz überwiegend die Mitführung von Anhang VII-Dokumenten und Begleitscheinen auf mobilen Endgeräten wie Smartphones, Tablets oder Notebooks akzeptieren; von einigen Behörden wird jedoch vorausgesetzt, dass die Möglichkeit einer Übermittlung an die Behörde gegeben ist.

Wesentlich größer ist die föderale Vielfalt dagegen bei der Frage, ob die elektronische Übermittlung von Begleitformularen möglich ist: Während einige Landesbehörden dies als normale Vorgehensweise unabhängig von der gegenwärtigen Situation zulassen, wollen andere dies nur während der Corona-Krise ermöglichen. Einzelne Behörden bestehen demgegenüber auch während der Krise auf der Übermittlung per Post oder Fax.

Insgesamt dürfte die Zusammenstellung des UBA für Praktiker in den Unternehmen, die sich auf die verschiedenen Verfahrensweisen und Erwartungen der Behörden einstellen müssen, von erheblichem Nutzen sein. Das UBA hat zudem angekündigt, die Informationen regelmäßig zu aktualisieren. Eine noch größere Erleichterung für die Beteiligten wäre es allerdings, wenn sich die Landesbehörden zumindest für die Krisenzeit auf einheitliche Vorgehensweisen einigen würden; dabei sollten dann auch weitere Behörden, die an der Kontrolle von Abfallverbringungen beteiligt sind (z.B. Zollstellen, Bundesamt für Güterkraftverkehr) einbezogen werden, um größtmögliche Rechtssicherheit herzustellen.

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