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18. Dezember 2020 | Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung

Augen auf beim Umweltinspektionsbericht!

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seinem Beschluss vom 28.08.2020 – 8 B 1564/19 – erneut wesentliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes Bund (UIG) benannt (hierzu schon die Beiträge in den Köhler & Klett Newslettern 02/14, S. 9 f., 03/14, S. 6 f. sowie 04/14, S. 6 ff.). Weil mit der Veröffentlichung regelmäßig ein Eingriff in die Grundrechte des betroffenen Anlagenbetreibers verbunden ist, müssen die veröffentlichten Informationen sachlich richtig sein und zudem hinreichend klar und verständlich dargestellt werden. Dem genügte der verfahrensgegenständliche, zur Veröffentlichung im Internet vorgesehene Umweltinspektionsbericht nach Einschätzung des Gerichts in weiten Teilen nicht. Seine beabsichtigte Veröffentlichung war daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen.

Der betroffene Anlagenbetreiber hatte im Rahmen seiner Beteiligung gemäß § 52a Abs. 5 S. 2 BImSchG Kenntnis von den Inhalten des zur Veröffentlichung im Internet vorgesehenen Berichts erlangt. Weil er mit diversen Inhalten des Berichts nicht einverstanden war, hatte er dessen Veröffentlichung bereits erstinstanzlich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 123 VwGO) unterbunden (VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.11.2019 – 3 L 3144/18).

Die gegen den Beschluss des VG Düsseldorf gerichtete Beschwerde der Bezirksregierung hat das OVG NRW zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts sei unter anderem die Richtigkeit der darin enthaltenen Information. Vor einer aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit müsse die Behörde daher die Richtigkeit der Information überprüfen; entsprechende Zweifel müssten kenntlich gemacht werden. Stelle sich eine Information nachträglich als falsch heraus oder treffe sie aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Umstände nicht mehr zu, müsse die Behörde mit der Löschung oder der Richtigstellung/Aktualisierung der Information reagieren. Denn die mit der Veröffentlichung eines Umweltinspektionsberichts verbundenen Eingriffe in die betroffenen Grundrechte des Anlagenbetreibers seien verfassungsrechtlich nur unter Berücksichtigung der von der Behörde zu beachtenden Aufklärungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Ergänzungspflichten und der – aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit von der Behörde ebenfalls zu verantwortenden – Richtigkeitsgewähr gerechtfertigt.

Daraus sowie aus den Regelungen des § 10 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 UIG folge zudem das Gebot einer hinreichend klaren und verständlichen Darstellung der Bewertung festgestellter Mängel gegenüber der Öffentlichkeit. Denn der Umweltinspektionsbericht könne je nach Inhalt auch Kunden und Geschäftspartnern einen wettbewerbsrelevanten Eindruck über die Zuverlässigkeit des betroffenen Unternehmens vermitteln. Dem müsse die Behörde mit hinreichend deutlichen, nachvollziehbaren und möglichst präzisen Mangelbeschreibungen Rechnung tragen.

Diesen Anforderungen genügte der verfahrensgegenständliche Umweltinspektionsbericht nach Auffassung des OVG NRW in weiten Teilen nicht, sodass seine Veröffentlichung in Gänze zu untersagen war:

So war ein behaupteter Verstoß gegen abfallrechtliche Dokumentationspflichten schon missverständlich formuliert („mangelnde Dokumentationspflicht im Rahmen der Abfalljahresbilanz 2017“) und ließ nach Auffassung des Gerichts zudem nicht erkennen, welcher Art und Schwere der Verstoß sein sollte. Die diesbezügliche Mangelbeschreibung habe keinen hinreichenden Informationswert, provoziere Spekulationen und berge damit zugleich die vermeidbare Gefahr, dass sie als Vorwurf einer vollständigen Missachtung der Dokumentationspflicht oder struktureller inhaltlicher Unzulänglichkeiten mit dementsprechend anderem Gewicht missverstanden werden könne.

Gleiches galt nach Auffassung des Gerichts für die Mangelfeststellung „nicht ordnungsgemäße Lagerung von wassergefährdenden Stoffen“, die weder in tatsächlicher Hinsicht hinreichend nachvollziehbar sei noch den an die Mängelbeschreibung zu stellenden rechtlichen Anforderungen genüge.

Soweit in dem für die Veröffentlichung vorgesehenen Umweltinspektionsbericht eine „falsche Deklarierung von Abfällen als Produkt“ unter Berufung auf eine Erlasslage in Nordrhein-Westfalen bemängelt wurde, konnte das OVG schon keinen nachvollziehbar dargelegten, rechtlich relevanten Verstoß gegen in § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG genannte Genehmigungsanforderungen oder Nebenbestimmungen erkennen.

Die Entscheidung des OVG NRW unterstreicht einmal mehr die Bedeutung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung der betroffenen Anlagenbetreiber vor Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts. Aus ihrer Sicht empfiehlt sich eine sorgfältige Überprüfung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Berichts daraufhin, ob als solche bezeichnete Mängel überhaupt Mängel im Sinne eines – rechtlich relevanten – Verstoßes gegen in § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG genannte Genehmigungsanforderungen oder Nebenbestimmungen sind. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Mängel im Sinne der Anforderungen der Rechtsprechung klar und verständlich dargestellt sowie gewichtet worden sind. Die Praxis zeigt, dass sich immer wieder Mängelbeschreibungen und -bewertungen finden, die aus Sicht von mit dem jeweiligen Vorgang nicht näher vertrauten Dritten – Nachbarn des Anlagenstandorts, Kunden oder Wettbewerbern – fehlgedeutet werden können und den Anlagenbetreiber – unnötig – in einem schlechten Licht dastehen lassen. Zwar gibt es auch noch nach Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts die Möglichkeit, den rechtlichen Anforderungen nicht genügende Darstellungen – äußerstenfalls gerichtlich – korrigieren zu lassen; allerdings ist die Informationen dann erst einmal so in der Welt („google vergisst nicht“). Soweit muss es nicht kommen.

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