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18. Dezember 2020 | Ersatzbaustoffverordnung

Bundesrat beschließt Mantelverordnung

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Der Bundesrat hat im November die sogenannte Mantelverordnung beschlossen, mit der durch die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung bundeseinheitliche Regelungen für die Verwertung von mineralischen Abfällen geschaffen werden sollen.

Grundlage für die Beschlussfassung des Bundesrates war der bereits im Jahr 2017 vom Bundestag beschlossene Entwurf der Bundesregierung. Die Zustimmung des Bundesrates hierzu erfolgte nun allerdings mit erheblichen Maßgaben, für die Ersatzbaustoffverordnung insbesondere mit Änderungen entsprechend eines unter der Federführung des Landes Nordrhein-Westfalen von mehreren Bundesländern eingebrachten Antrags (sog. Mehr-Länder-Antrag). Dabei handelt es sich um einen Kompromissvorschlag, der die Regelungen des Regierungsentwurfs deutlich verschärft, wie etwa durch die Streichung höher belasteter Stoffklassen, die Streichung von Einbaumöglichkeiten und die Absenkung von Eluatwerten (z.B. für PAK). Nicht mehr enthalten sind in der vom Bundesrat beschlossenen Fassung unter anderem die im Regierungsentwurf noch vorgesehenen Vorschriften zum Ende der Abfalleigenschaft, die zu einer Förderung der Kreislaufwirtschaft hätten führen können. Ein wesentlich erhöhter Dokumentations- und Verwaltungsaufwand für die Unternehmen ergibt sich demgegenüber aus der beabsichtigten Einführung eines Ersatzbaustoffkatasters für anzeigepflichtige mineralische Rohstoffe.

Gleichwohl sind die Verschärfungen nicht so weitgehend, wie sie in einem vom Saarland eingebrachten alternativen Vorschlag vorgesehen waren, der in allen betroffenen Wirtschaftskreisen scharfe Kritik geerntet hatte.

Ein noch zu überwindender Dollpunkt bei der erforderlichen Zustimmung der Bundesregierung und des Bundestages könnte die in der Mantelverordnung vorgesehene Novellierung der Bundes-Bodenschutzverordnung werden. Denn die Empfehlung des Wirtschafts-, Wohnungsbau- und Verkehrsausschusses des Bundesrats für eine weitergehende Länderöffnungsklausel, mit der den Bundesländern explizit die Möglichkeit gegeben werden sollte, eigene Regelungen zur Verfüllung zu treffen, wurde vom Bundesrat abgelehnt.

Während sich Vertreter der Recyclingwirtschaft in weiten Teilen mit dem beschlossenen Kompromiss zufrieden zeigen und die Bedeutung einer bundeseinheitlichen Regelung für die Recyclingwirtschaft herausstellen, stößt die Entscheidung des Bundesrats bei der Bau- und Abbruchwirtschaft weiterhin auf Kritik. Dort wird eine sinkende Verwertungsquote bei mineralischen Abfällen und ein steigender Deponierungsbedarf bei steigenden Baukosten auch für die öffentliche Hand erwartet. Bundestag und Bundesregierung wurden dementsprechend aufgefordert, auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens ihre Möglichkeiten noch zu nutzen, um die stets propagierte Förderung der Kreislaufwirtschaft für mineralische Abfälle in der Mantelverordnung Wirklichkeit werden zu lassen.

Für die zahlreichen von den möglichen Neuregelungen der Mantelverordnung betroffenen Unternehmen bleibt abzuwarten, ob die Bundesregierung und der Bundestag die vom Bundesrat beschlossenen Maßgaben annehmen werden oder ob noch einmal Änderungen vorgenommen werden, die wiederum dem Bundesrat zur abschließenden Beschlussfassung zuzuleiten wären.

Positiv ist für die betroffenen Unternehmen zu sehen, dass ihnen nach der vom Bundesrat beschlossenen Fassung anstelle des im Regierungsentwurf vorgesehenen einen Jahres nunmehr zwei Jahre nach der Verkündung der Mantelverordnung bis zu ihrem Inkrafttreten verbleiben, um sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

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