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28. Februar 2020 | Freiwillige Rücknahmen von Abfällen

KrWG-Novelle: Kehrtwende des BMU bei Beschränkung der freiwilligen Rücknahme

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Der Referentenentwurf für die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 05.08.2019 sah vor, dass freiwillige Rücknahmen von Abfällen im Rahmen der Produktverantwortung künftig nur noch zulässig sein sollten, wenn dadurch die Kreislaufwirtschaft besonders gefördert wird. Der nunmehr von der Bundesregierung bei der EU-Kommission eingereichte Entwurf vom 29.01.2020 enthält diese Anforderung nicht mehr. Mit der Kehrtwende hat das Bundesumweltministerium (BMU) der von betroffenen Unternehmen, aber auch von Verbänden im Hinblick auf die ökologischen Vorteile solcher Rücknahmesysteme geäußerten Kritik Rechnung getragen.

Die im Referentenentwurf vom 05.08.2019 ursprünglich vorgesehene Regelung, die nach dem Ergebnis eines kürzlich von Köhler & Klett vorgelegten umfassenden Rechtsgutachtens unions- und verfassungswidrig gewesen wäre, hätte nicht nur die Einführung neuer freiwilliger Rücknahmesysteme verhindert, sondern auch das Aus für bereits bestehende Systeme bedeutet. Denn eine besondere Förderung der Kreislaufwirtschaft sollte nach dem einzigen gesetzlichen Regelbeispiel erst dann vorliegen, wenn die Verwertung im Rahmen der freiwilligen Rücknahme „hochwertiger“ ist als die Verwertung durch andere Akteure der Abfallwirtschaft wie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, gewerbliche Sammler sowie gemeinnützige Sammlungen

Diese Voraussetzung wäre von freiwilligen Rücknahmesystemen regelmäßig nicht zu erfüllen gewesen, da ein rücknahmewilliger Hersteller oder Vertreiber nur selten über bessere Verwertungsmöglichkeiten als alle anderen Akteure der Abfallwirtschaft verfügt. Im Gegenteil lassen sich solche Systeme in aller Regel nur in Kooperation mit den auch anderweitig am Markt tätigen Unternehmen der Entsorgungswirtschaft und mit Hilfe ihrer besonderen Kompetenzen und Expertise realisieren. Wäre die ursprünglich vorgesehene Regelung Gesetz geworden, hätte der Zurücknehmenden letztlich also besser sein müssen als diejenigen, auf deren Hilfe er angewiesen ist.

Die ursprünglich vorgesehene Regelung hätte zudem zur Folge gehabt, dass selbst in einem Ausnahmefall, in dem ein freiwilliges Rücknahmesystem zunächst die geforderte hochwertigere Verwertung erbringen könnte, bereits ein Gleichziehen einzelner anderer Akteure bei den Verwertungsmöglichkeiten genügen würde, um diesem System für die Zukunft die rechtliche Existenzgrundlage zu entziehen. Die Sicherheit von Investitionen in den Aufbau freiwilliger Rücknahmesysteme wäre damit nicht zu gewährleisten gewesen.

Der neue Entwurf vom 29.01.2020, den die Bundesregierung am 31.01.2020 bei der EU-Kommission notifiziert hat, verzichtet demgegenüber auf die Erfordernisse der besonderen Förderung der Kreislaufwirtschaft und der hochwertigeren Verwertung. Wie bereits nach bisherigem Recht wird in dem Entwurf nunmehr nur noch gefordert, dass die Kreislaufwirtschaft gefördert wird. Dies soll bereits anzunehmen sein, wenn Rücknahme und Verwertung derjenigen durch die übrigen abfallwirtschaftlichen Akteure insgesamt gleichwertig sind.

Beibehalten wurde im aktuellen Gesetzesentwurf die schon im Referentenentwurf vorgesehene Regelung zur Rücknahme fremder Produkte – also solcher Produkte, die der Zurücknehmende weder selbst hergestellt noch vertrieben hat. Ob eine solche Rücknahme zulässig ist, ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage umstritten, wurde von den mit der Frage befassten Gerichten, zuletzt dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 14.05.2019 – 10 S. 1990/18 –, siehe dazu den Beitrag im Köhler & Klett Newsletter 02/19, S. 1 ff.), aber – unter gewissen Voraussetzungen – einhellig bejaht. Die wesentlichen Ergebnisse dieser Rechtsprechung sollen nun in einem neuen Absatz des § 26 KrWG kodifiziert werden. Damit wird der bisherige Meinungsstreit erledigt und für die Betreiber freiwilliger Rücknahmesysteme größere Rechtssicherheit geschaffen.

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