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17. März 2016 | Interview mit BMUB-Abteilungsleiter Helge Wendenburg

ElektroG-Novelle: BMUB bezieht Stellung

Erstbehandler von Elektroaltgeräten haben nach neuem ElektroG Schwierigkeiten mit der Zertifizierung. Wie hoch sind die Hürden? Helge Wendenburg im Interview.
Interview mit BMUB-Abteilungsleiter Helge Wendenburg

ElektroG-Novelle: BMUB bezieht Stellung

17.03.2016 – Im Sommer letzten Jahres wurde das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) umfassend novelliert. Das Ziel der Überarbeitung liegt darin, mehr Wertstoffe zu sichern und den Schadstoffeintrag in die Umwelt zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt das ElektroG unter anderem eine qualitativ hochwertige Behandlung der Elektroaltgeräte vor: Schon im ersten Verfahrensschritt der erforderlichen Erstbehandlung müssen Wert- und Schadstoffe entfrachtet werden. 

Nun, einige Monate nach Inkrafttreten der Novelle, zeichnet sich ab, dass manche Erstbehandler Schwierigkeiten damit haben, die neuen Anforderungen zu erfüllen. Entsprechend bangen sie um die für den Betrieb erforderlichen Zertifizierungen – und weisen auf offene Auslegungsfragen bei dem neuen Gesetz hin. recyclingnews hat beim Bundesumweltministerium nachgefragt, wie die bisherigen Erfahrungen mit der Praxis sind und welche Anforderungen die Behandler tatsächlich erfüllen müssen. Helge Wendenburg, Abteilungsleiter Wasserwirtschaft und Ressourcenschutz im BMUB, im Interview.

Herr Wendenburg, welche erste Bilanz zieht das BMUB rund 100 Tage nach Inkrafttreten des ElektroG? Kann das avisierte Sammelziel von 65 Prozent ab 2019 durch die neuen Regelungen erreicht werden?
Helge Wendenburg: Das neue ElektroG wird die Rückgabe für alte Elektrogeräte deutlich vereinfachen. Dafür wird die neue Rücknahmepflicht des Handels sorgen. Viele Elektrohändler nehmen heute schon die ganze Palette an Elektrogeräten zurück. Richtig in Kraft treten wird die Regelung aber erst zum 25. Juli 2016. Wie sich die Sammelmengen dann entwickeln, lässt sich jetzt noch nicht sagen.

Welche konkreten Auswirkungen des ElektroG auf die Erfassung und die Entsorgungspraxis zeichnen sich aktuell ab?
Helge Wendenburg: Je besser die Geräte erfasst werden, desto hochwertiger können sie behandelt werden. Daher enthält das neue ElektroG Anforderungen, die vor allem eine bruchsichere Erfassung der Altgeräte sicherstellen sollen. Mit Wirkung zum 1. Februar 2016 ist auch die Zusammenstellung der Sammelgruppen angepasst worden. Wie sich die Qualität der Erfassung insbesondere mit Blick auf die Bruchsicherheit generell verbessert, wird sich erst nach dem vollständigen Inkrafttreten des Gesetzes zeigen.

Thema Zertifizierungspraxis für Erstbehandlungsanlagen: Die Zertifizierer verlangen von Erstbehandlern, dass alle neuen Anforderungen an die Schadstoffentfrachtung sowie die Erstbehandlung „in einem Schritt“ erfüllt werden. Ist dies vom Gesetzgeber so gewollt? Wie können die neuen Anforderungen dazu beitragen, dass mehr Altgeräte in Deutschland entsorgt und recycelt werden?
Helge Wendenburg: Ziel der Neufassung des ElektroG war es, die Erstbehandlung zu stärken. Nach dem ElektroG sind insofern sowohl die Vorbereitung zur Wiederverwendung als auch die Schadstoffentfrachtung und die Wertstoffseparierung zwingend in einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage durchzuführen.

Eine Zertifizierung als Erstbehandlungsanlage darf auch nur dann erfolgen, wenn entweder alle Schritte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aber der Schadstoffentfrachtung und der Wertstoffseparierung in einer Anlage vorgenommen werden können. Das Bundesumweltministerium ist derzeit in Diskussionen mit allen relevanten Akteuren, wie eine praxisgerechte Umsetzung dieser Vorgaben erfolgen kann.

Mit welchen Maßnahmen könnte der Vollzug vor Ort stärker kontrolliert werden, um die Wirksamkeit des ElektroG sicherzustellen?
Helge Wendenburg: Für den Vollzug des ElektroG sind hauptsächlich die Länder zuständig, insbesondere für die Erstbehandlungsanlagen und die Handelsrücknahme. Wie viele Sammel- und Rücknahmestellen es gibt und wo diese sind, kann jeder bei der Stiftung EAR einsehen. Das gilt auch für alle zertifizierten Erstbehandlungsanlagen.

Für die Vollzugsbehörden ist es daher leichter möglich, das Einhalten der Vorgaben des ElektroG jeweils zu kontrollieren. So können beispielsweise künftig auch Anlagen, die ohne eine entsprechende Zertifizierung illegal Altgeräte behandeln, deutlich einfacher identifiziert werden.

Das neue ElektroG macht auch rechtlich bindende Vorgaben zur Verbringung von Altgeräten. Damit dürfte auch hier der Vollzug erleichtert werden, sodass zukünftig deutlich weniger Altgeräte illegal in Drittstaaten exportiert werden.

Herr Wendenburg, vielen Dank für das Gespräch. (DIS / KR)

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(Foto: ALBA Group / Boris Geilert)

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