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10. Juli 2015 |

Nach Bundesratsbeschluss: Was bringt das neue ElektroG?

Die ElektroG-Novelle wird in Kraft treten. Welche konkreten Änderungen ergeben sich daraus für Erfassung, Transport und Recycling von Elektrogeräten?
Bundesrat beschließt ElektroG-Novelle

Nach Bundesratsbeschluss: Was bringt das neue ElektroG?

10.07.2015 – Verbraucher können ihre alten Elektrogeräte künftig in Fachgeschäften kostenfrei zurückgeben. Darüber haben die Medien in den letzten Wochen ausführlich berichtet. Doch welche Änderungen bringt die Novelle des Elektroaltgerätegesetzes (ElektroG) für die Branche, also für Sammelstellen, Logistik und Recyclinganlagen?

Der Bundesrat hat keinen Einspruch erhoben, nun herrscht endlich Klarheit über das neue Gesetz: Nach Inkrafttreten, das für den Herbst dieses Jahres erwartet wird, ergeben sich eine Fülle von Neuerungen und Änderungen für die Praxis. recyclingnews stellt die wichtigsten vor:

Gesetzlicher Anwendungsbereich: Der gesetzliche Anwendungsbereich wird zu einem offenen, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassenden Anwendungsbereich erweitert. Somit ist die Pflicht zur Registrierung künftig nicht mehr auf einen gesetzlichen Gerätekatalog begrenzt.

Erweiterung des Herstellerbegriffs: Schon das Anbieten von Elektro- oder Elektronikgeräten begründet künftig die Herstellereigenschaft. Nicht mehr erforderlich ist somit das tatsächliche Inverkehrbringen der Geräte.

Einführung des Bevollmächtigten: Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen entweder eine Niederlassung eröffnen oder einen Bevollmächtigten in Deutschland beauftragen und diesen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenüber der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) benennen.

Neue Anforderungen an Erstbehandlungsanlagen: Eine isolierte Wertstoffentnahme reicht für die Erstbehandlung nicht länger aus. Ab Inkrafttreten der Novelle müssen bereits bei der Erstbehandlung von Elektroaltgeräten alle Flüssigkeiten entnommen und die Anforderungen nach Anlage 4 des Gesetzes erfüllt werden. Danach müssen verpflichtend die jeweiligen gerätetypischen Schadstoffe (unter anderem Quecksilber, Batterien, Leiterplatten, Toner, Asbest, Kathodenstrahlröhren, FCKW, LCD, Kondensatoren) entnommen werden. Betreiber von Erstbehandlungsanlagen haben der zuständigen Behörde die Behandlungstätigkeit anzuzeigen, bevor sie diese aufnehmen. Die EAR wird zudem eine Liste mit allen zertifizierten Erstbehandlungsanlagen veröffentlichen, so dass ein Erstbehandlungs-Kataster bei der Stiftung EAR geschaffen wird.

Manfred Fahrner, Recycling-Experte der ALBA Electronics Recycling GmbH:
„Die Novellierung war längst überfällig. Die gestiegenen Anforderungen an die Erstbehandlung, die höheren Sammelziele und die neuen Logistikvorgaben bringen einige neue Herausforderungen. Unser Unternehmen ist jedoch schon gut darauf vorbereitet.“

Neufassung der Sammelgruppen: Innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen an den Sammelstellen folgende Gruppen zur Erfassung eingerichtet werden: 1 Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2 Kühlgeräte, ölgefüllte Radiatoren, 3 Bildschirme, Monitore und TV-Geräte, 4 Lampen, 5 Haushaltskleingeräte usw., 6 Photovoltaikmodule. Hersteller von Photovoltaikmodulen müssen sich also neu registrieren lassen. Im August 2018 werden die Sammelgruppen noch einmal neu zusammengestellt: Dann soll die separate Erfassung von kleinen Bildschirmgeräten sowie Wärmüberträgern die spätere Sortierung weiter erleichtern.

Batteriehaltige Geräte: Altbatterien und Altakkumulatoren, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, müssen künftig vom Verbraucher vor der Abgabe vom Gerät getrennt werden (Ausnahmen gelten unter bestimmten Bedingungen bei einer Separierung für die Wiederverwendung). Batteriebetriebene Altgeräte innerhalb der Sammelgruppe 5 sind in einem eigenen Behältnis zu sammeln, also getrennt zu erfassen und nach den Anforderungen des Gefahrgutrechts zu transportieren. Hierdurch soll der erheblich gestiegenen Brandgefahr auf Sammelstellen, Transport und Anlagen entsprochen werden. Auf die Sammelstellen kommen damit neue Anforderungen hinsichtlich Behältern, Logistik- und Lagermöglichkeiten zu. Darüber hinaus müssen auch Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, künftig separat erfasst werden.

Kostenlose Rücknahmepflicht für den Handel: Diese gilt nur bei einer Mindestverkaufsfläche von 400 m² für Elektro- und Elektronikgeräte. Kleingeräte müssen stets, Großgeräte nur bei gleichzeitigem Neukauf zurückgenommen werden. Alle Rücknahmestellen müssen bei den Behörden vorab angezeigt werden.

Rücknahmepflicht für den Versandhandel: Auch die Onlinehändler müssen kostenlose Rückgabemöglichkeit schaffen, wobei es ihnen überlassen bleibt, ob sie dies durch eine Versandmöglichkeit oder durch stationäre Lösungen in zumutbarer Entfernung des Verbrauchers ermöglichen.

Frank Kurrat, Leiter des Business Center ReCycle der Interseroh Dienstleistungs GmbH:
„Interseroh hat sich bereits intensiv auf das neue Gesetz vorbereitet. Wir halten für unsere Kunden ein ausgereiftes Dienstleistungsangebot bereit, welches die gesamte Palette von der Registrierung über die Stellung eines Bevollmächtigten bis zu Rücknahmesystemen für Altgeräte abdeckt.“

Erhöhung der Sammelziele: Ab dem Jahr 2016 müssen 45 Prozent, ab dem Jahr 2019 sogar 65 Prozent des durchschnittlichen Gewichts der in den letzten drei Jahren in Verkehr gebrachten Geräte (private Haushalte) gesammelt werden. Die Recycling- und Verwertungsquoten werden bereits Mitte 2015 um jeweils 5 Prozent erhöht. Es muss also in Zukunft mehr recycelt werden.

Beweislastumkehr für den Transport: Künftig müssen Transporteure und Exporteure gegenüber dem Zoll, dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und der Polizei im Einzelfall nachweisen, dass kein Abfall, sondern Gebrauchtgeräte befördert werden, wenn das Transportfahrzeug nicht entsprechend gekennzeichnet ist. Die gesetzliche Vermutung spricht dann künftig für eine illegale Verbringung.

Kommunale Selbstvermarktungen (Optierungen): Der Mindestzeitraum für Optierungen wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. Für manche Recyclingunternehmen könnte sich dieser  lange Zeitraum wegen der erheblichen Preisschwankungen an den Rohstoffmärkten negativ auswirken. Weiter muss jede geplante Optierung künftig bereits sechs Monate vor Beginn angezeigt werden. (DIS)

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(Foto: ALBA Group)

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