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3. April 2020 | Ausbreitung des Coronavirus

Shutdown – Entsorgungswirtschaft betroffen?

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Im Kampf gegen die Ausbreitung des Coronavirus ist das öffentliche Leben in Deutschland weitgehend eingeschränkt worden. Zu den ergriffenen Maßnahmen gehört vielfach die Schließung von Betrieben mit Publikumsverkehr. Auch für Teile der Entsorgungswirtschaft stellt sich damit die Frage, ob ihre Betriebe (z.B. Wertstoffhöfe oder Schrottplätze) von diesen Maßnahmen betroffen sind. Die Antwort ergibt sich aus den Beschränkungen, die von den zuständigen Landesbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) getroffen wurden.

Die Frage, ob Betriebe der Entsorgungswirtschaft von den Schließungsanordnungen erfasst sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, wie die jeweiligen Beschränkungsmaßnahmen formuliert wurden. Ist etwa nur die Schließung von Einzelhandelsbetrieben vorgeschrieben, sind Schrottplätze und Wertstoffhöfe davon auch dann nicht betroffen, wenn dort Wertstoffe von Privatkunden angenommen oder angekauft werden.

Der maßgebliche Begriff des Einzelhandels ist nämlich in zwei Richtungen abzugrenzen: zum einen von Betrieben, die gar keine Handelsbetriebe sind, sondern z.B. Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, und zum anderen von Großhandelsbetrieben, die Waren an gewerbliche Großabnehmer und Wiederverkäufer, also B2B, verkaufen. Im Ergebnis umfasst der Einzelhandel damit nur Gewerbebetriebe, die Waren ausschließlich an Letztverbraucher, also B2C, verkaufen. Bei Schrottplätzen und Wertstoffhöfen ist dies nicht der Fall.

Sollte die konkret anwendbare Beschränkungsmaßnahme so weit formuliert sein, dass Betriebe der Entsorgungswirtschaft grundsätzlich erfasst sind, stellt sich die weitere Frage, ob Ausnahmen eingreifen. Solche Ausnahmen sind zum Teil für sog. systemrelevante Tätigkeiten vorgesehen. Die Frage, ob auch die Abfallentsorgung oder zumindest einzelne Tätigkeiten der Abfallentsorgung darunterfallen, lässt sich ebenfalls nicht pauschal beantworten. Der Begriff der Systemrelevanz ist kein allgemein geläufiger Rechtsbegriff, sodass es für seine Auslegung nicht zuletzt auf die Systematik und den Regelungszweck der jeweiligen Beschränkungsmaßnahme ankommt. Insoweit können sich auch Unterschiede zwischen den Maßnahmen verschiedener Behörden ergeben. Eine Einzelfallprüfung ist daher unentbehrlich.

Für den Fall, dass einschlägige Beschränkungen nicht beachtet werden, drohen empfindliche Sanktionen. Welche Sanktionen konkret in Betracht kommen, hängt auch von der Rechtsform der Beschränkung ab. Soweit es sich um vollziehbare Verwaltungsakte, insbesondere Allgemeinverfügungen, handelt, steht eine Strafbarkeit nach § 75 IfSG im Raum. Wurden Beschränkungen durch Rechtsverordnung geregelt, sind Zuwiderhandlungen demgegenüber nach § 73 IfSG grundsätzlich (nur) ordnungswidrig.

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