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18. März 2019 | Vergabe von Entsorgungsleistungen

Unwirtschaftliches Einzellos eines auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrages kann aufgehoben werden!

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 21.08.2018 (1/SVK/016-18) hat die Vergabekammer Sachsen, bestätigt durch den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 28.12.2018 (Verg 4/18), entschieden, dass in einem Vergabeverfahren die Möglichkeit besteht, ein einzelnes Los eines auf mehrere Lose aufgeteilten Gesamtauftrages über Entsorgungsdienstleistungen aus wirtschaftlichen Gründen aufzuheben.

In dem Fall ging es um die Vergabe von Entsorgungsleistungen. Der Auftrag ist unterteilt in zwei Fachlose, welche wiederum in vier Gebietslose aufgeteilt sind. Die Vergabestelle hob das Vergabeverfahren zu Los 1.2 auf, da die Angebote deutlich über der Kostenkalkulation lagen und somit keine wirtschaftlichen Angebote eingegangen waren.

Bei der Beurteilung, ob ein Verfahren unwirtschaftlich im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) ist, kommt es nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens in Bezug auf alle Lose an. Wie die Vergabekammer Sachsen erstinstanzlich ausführte, ist die Vergabestelle infolge des Gebots der Wirtschaftlichkeit berechtigt, eine isolierte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der einzelnen Lose anzustellen. Der Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 VgV gibt keine Grundlage für eine gesamtbetrachtende Sichtweise; vielmehr ergibt sich die ausdrückliche Möglichkeit der Teilaufhebung. Die Vergabe der einzelnen Lose ist somit jeweils isoliert für sich zu betrachten.

Das OLG Dresden geht sodann auf eine gegenteilige Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2017 – Verg 1/17) ein. Diese ist mit dem vorliegenden Fall allerdings nicht vergleichbar, da die Entscheidung des OLG Koblenz die Vergabe bloßer Mengenlose mit einer einheitlichen Kostenschätzung betraf. Im vorliegenden Fall unterschieden sich die (Fach-)Lose hingegen sowohl im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebiete als auch nach der Art des Abfalls voneinander.

Die Vergabestelle fertigte zudem für jedes Los eine eigenständige Kostenkalkulation an. Daraus folgt, dass hinsichtlich der isolierten, losweisen Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Angebote zwischen Mengen- und Fachlosen unterschieden werden muss. Im vorliegenden Fall war die Einstufung des Angebots als unwirtschaftlich im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VgV und die Entscheidung der Vergabestelle, das Vergabeverfahren teilweise aufzuheben, somit ermessensfehlerfrei.

Hinsichtlich der Unwirtschaftlichkeit eines Gesamtauftrages ist demnach zwischen Mengen- und Fachlosen zu unterschieden. Bei Mengenlosen ist für die Unwirtschaftlichkeit auf die Gesamtvergabe abzustellen, bei Fachlosen können einzelne Lose wegen Unwirtschaftlichkeit aufgehoben werden.

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