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6. August 2020 | Erwartungen an rohstoffliche Verwertung sind nicht gerechtfertigt

UBA sieht chemisches Recycling skeptisch

Werden Kunststoffabfälle in Zukunft nicht mehr nur werkstofflich, sondern in großem Maßstab auch chemisch verwertet? Das Umweltbundesamt ist skeptisch: Sowohl technische Tauglichkeit als auch ökologische und ökonomische Vorteile rohstofflicher Verfahren seien bislang nicht belegt. Die Fachbehörde stellt in einem neuen Hintergrundpapier zudem klar: Eine Anrechnung chemischer Methoden auf die gesetzliche Recyclingquote für Kunststoffe ist nicht möglich.

Kunststoffrecycling hat das Ziel, Wertstoffe aus dem Abfallstrom zurückzugewinnen, die Primärmaterialien – bestenfalls Primärkunststoffe – ersetzen und dadurch Ressourcen einsparen. Soweit klar. Da aber die gesetzlichen Verwertungsquoten mit dem Verpackungsgesetz deutlich angehoben wurden, stellt sich die Frage, ob sich neben der etablierten werkstoffliche Verwertung auch neue Methoden dazu eignen, die Vorgaben zu erfüllen.

Das Umweltbundesamt (UBA) beteiligt sich mit einem im Juli veröffentlichten „Hintergrundpapier Chemisches Recycling“ an dieser aktuellen Debatte. Die Fachbehörde hat Vorbehalte – aus verschiedenen Gründen.

Kein ökologischer Vorteil

Zum einen schneiden chemische Verfahren ökologisch schlechter ab: Der Energieeinsatz ist hoch, die Aufbereitung der festen, flüssigen und gasförmigen Produkte aufwändig, die Menge an nicht verwertbaren Reststoffen und Schadstoffen signifikant. „Eine Umleitung von Stoffströmen, die bislang im werkstofflichen Recycling verwertet werden, hin zum chemischen Recycling sollte vermieden werden, da zum jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, dass die technisch weit weniger aufwändigen werkstofflichen Verfahren ökologisch vorteilhafter sind,“ schreiben die Autoren. Ob chemische Verwertung wenigstens im Vergleich mit der Verbrennung von Kunststoffabfällen ökologischer ist, müsse erst noch systematisch untersucht werden.

Technisch nicht ausgereift

Zum anderen gelten chemische Alternativen wie Pyrolyse, Vergasung, Verölung oder Solvolyse technisch als nicht ausgereift – trotz häufig jahrelanger Forschung und Entwicklung. Den Verfahren ist gemein, dass sie die Polymerketten der Kunststoffe zerlegen und in der Regel komplexe Mischungen verschiedener Kohlenwasserstoffe erzeugen.

Insbesondere bei Pyrolyse und Vergasung, so das UBA, sind technischer Aufwand und Qualität der erzeugten Produkte stark von der Verschmutzung und Zusammensetzung der eingesetzten Abfälle abhängig. Hinzu komme, dass der Betrieb einer großtechnischen Anlage mit hohen Investitions- und Betriebskosten verbunden und nur bei kontinuierlich hohem Durchsatz wirtschaftlich ist. „Es kommen also nur solche Kunststoffabfälle als Einsatzmaterial in Frage, die in großen Mengen auf dem Markt verfügbar sind und nicht direkt mit dem werkstofflichen Recycling konkurrieren“, konstatiert das Papier.

Keine Anrechnung auf gesetzliche Quote möglich

Der dritte, kritische Punkt: Chemisches Recycling macht nur dann Sinn, wenn die verwerteten Mengen auf die gesetzlichen Quoten angerechnet werden können. Sofern Produkte aus der rohstofflichen Verwertung als Grundstoff in der chemischen Industrie und nicht als Brennstoff bestimmt sind, erfüllen die Verfahren zwar die Anforderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§3 Abs.25) als „Aufbereitung für einen anderen Verwendungszweck“, betont das UBA.

Allerdings gilt gemäß §3 Abs.19 des Verpackungsgesetzes, dass durch das Verfahren einer werkstofflichen Verwertung stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt. Daher können laut UBA werkstoffliche und chemische Verwertung nicht gleichgestellt werden, da das Material Kunststoff bei rohstofflichen Verfahren nicht erhalten bleibt, sondern in andere Stoffe umgewandelt wird. „Ob daraus wieder Verpackungskunststoffe oder andere Produkte hergestellt werden, ist für die rechtliche Bewertung des chemischen Recyclingverfahrens nicht mehr von Bedeutung,“ schreiben die Autoren.

Die entstehenden Kohlenwasserstoffe ersetzen vielmehr Produkte aus fossilen Rohstoffen und können für alle möglichen Zwecke verwendet werden. Daher schlussfolgert das UBA: „Eine Anrechnung von Mengen, die chemischen Recyclingverfahren zugeführt werden, auf die 58,5-Prozent-Quote des werkstofflichen Recyclings gemäß §16 Abs.2 Satz3 VerpackG ist nicht möglich.“ (CF)

Quelle: Umweltbundesamt

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