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22. Dezember 2020 | Überarbeitetes Gesetz soll Anfang 2022 in Kraft treten

Ausreichend durchdacht? Die ElektroG-Novelle im Fokus

Die in der WEEE-Richtlinie geforderte Recyclingquote von 65 Prozent wird nicht erreicht. Derzeit liegt die Quote in Deutschland bei 43 Prozent. Der vom Bundeskabinett am 16. Dezember 2020 beschlossene Gesetzentwurf zur Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) soll dazu beitragen, das Klassenziel zu erreichen. Dazu müssen die vorgesehenen Maßnahmen wirken. recyclingnews gibt im Folgenden einen Überblick, welche das sind. Die Regulierungen dürfen nun im weiteren parlamentarischen Prozess nicht aufgeweicht werden. Das Vorhaben soll bis Frühjahr 2021 abgeschlossen sein, das Gesetz ab Januar 2022 in Kraft treten. 

Maßnahme 1: Sammelmengen steigern

Ein Instrument, um die Sammelmengen zu steigern, ist die vorgesehene Einführung von Rücknahmepflichten für den Lebensmitteleinzelhandel (§ 17 Abs. 1). Die Rücknahmepflichten in Bezug auf Elektroaltgeräte gelten ab einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern und für den Fall, dass mehrmals im Kalenderjahr entsprechende Geräte im Geschäft angeboten werden. Bis zu einer Kantenlänge des Geräts von 25 Zentimetern soll es für die Verbraucher*innen eine Rückgabemöglichkeit geben, unabhängig davon, ob ein neues Gerät gekauft wurde oder nicht. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss auch ein Lebensmittelvertreiber Informationspflichten nach § 18 erfüllen. Die Verbraucher*innen erhalten dadurch zu den bestehenden Rückgabemöglichkeiten eine weitere gute Möglichkeit, ihre Geräte in den Geschäften zurückzugeben, in denen sie ohnehin einkaufen und deren Öffnungszeiten sie kennen. Letztlich sollte die Rückgabe ähnlich unkompliziert funktionieren wie der Kauf. Die Ausweitung der Rücknahmepflicht ist ein wesentlicher Hebel, um die Sammelmenge zu steigern und darf im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht verwässert werden.

Außerdem soll der Kreis der Sammelberechtigten erweitert werden. Neben den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) sollen nun auch nach § 21 Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen Elektroaltgeräte von Verbraucher*innen annehmen dürfen (§ 17a Abs. 1). Damit sie diese für die Verbraucher*innen kostenfreie Option auch wirtschaftlich betreiben können, muss allerdings sichergestellt sein, dass die unkontrollierte Entnahme werthaltiger Bauteile, die zu einem Mengenschwund führen, so gut es geht vermieden wird. Außerdem müssen die angenommenen Geräte auch tatsächlich in der Erstbehandlungsanlage zu verwerten sein.

Maßnahme 2: Qualität bei der Erfassung steigern

Die Grundvoraussetzung für die weitere Behandlung ist die bruchsichere und zerstörungsfreie Sammlung schadstoffenthaltender Elektroaltgeräte.

Für die damit verbundene korrekte Arbeitsweise sieht der §14 des Entwurfs Vorgaben vor, die möglichst klar formuliert sein müssen. Die Unversehrtheit der Altgeräte ist auch ausschlaggebend für den Brand- und Arbeitsschutz in den Betrieben. Der lose Transport in zu großen Behältnissen ist nicht nur unwirtschaftlich, sondern auch gefährlich.

Daher ist es richtig, dass der Gesetzentwurf neben der separaten Erfassung auch die Reduzierung der Mindestabholmenge für die Gruppe der Bildschirmgeräte von bisher 30 Kubikmeter auf zukünftig 20 Kubikmeter vorsieht. Noch ergiebiger wäre es gewesen, wenn die Bundesregierung dem Entwurf des BMUs gefolgt wäre und die Mindestabholmenge auf 10 Kubikmeter beschränkt hätte. Zwar wären dadurch neue, kleinere Transportbehältnisse notwendig geworden. Diese hätten sichergestellt, dass sich die Bruchgefahr reduziert. Darüber hinaus würden die Möglichkeiten zur Wiederverwendung verbessert sowie die Vorgaben der Behandlungsverordnung umgesetzt. Nun fehlen aber adäquate Vorgaben für passende Behälterarten im Regierungsentwurf.

Maßnahme 3: Brandgefahr durch Batterien reduzieren

Der Gesetzentwurf sieht auch zahlreiche Hinweise zum Umgang mit Batterien vor. Immer häufiger enthalten Alltagsgegenstände Batterien und Akkus. Bei vielen Batterien besteht technisch bedingt bei falscher Entsorgung und unsachgemäßer Behandlung die Gefahr einer Selbstentzündung. Wenn es einmal brennt, kommt es häufig zu einer ungewöhnlich raschen Ausbreitung des Feuers. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass es Brandentwicklungen in Recyclinganlagen gab, teilweise mit beträchtlichen Schäden. Dies hat neben der Gefährdung von Mitarbeiter*innen und Betriebsprozessen letztlich auch zur Folge, dass sich die Versicherungsmöglichkeit für Recyclinganlagen erschwert.

Das ElektroG muss sich daher zukünftig stärker mit der Brandgefahr durch Batterien und Lithium-Ionen-Akkus beschäftigen und aus den Hinweisen zur getrennten Erfassung sowie zum Einsatz und zur Verwendung von Batterien sanktionierbare Pflichten machen. Vor diesem Hintergrund ist es auch sinnvoll, die Vorgaben des Batterie-Rechts bei der Fortentwicklung der Elektrogeräte-Rechts immer im Blick zu behalten.

Eine entscheidende Rolle wird in Zukunft das Thema „Design for Recycling“ spielen. Durch intelligentes Produktdesign in der Herstellungsphase wird eine sichere Schadstoffseparierung und Rückgewinnung von Wertstoffen ermöglicht. Den Bürger*innen muss es möglich sein, Batterien aus Elektrogeräten problemlos zu entfernen. Sollte dies heute nicht möglich sein, muss geschultes Fachpersonal die Annahme und Trennung steuern und durchführen. 

Wenn „Design for Recycling“ konsequent zu Ende gedacht würde, dürften Geräte mit nicht oder unzureichend recyclinggerecht eingebauten Batterien erst gar nicht in Verkehr gebracht werden.

Maßnahme 4: Verbraucher*innen umfassend informieren

Ein wichtiges Element für eine funktionierende Kreislaufführung sind bestmöglich informierte Verbraucher*innen. Es ist sinnvoll, dass sowohl Hersteller und Kommunen als auch die Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) aktiv zur Aufklärung beitragen.

Hersteller müssen bereits laut geltendem ElektroG private Haushalte über die Zusammensetzung und Verwertung von Elektrogeräten informieren (§ 18). Das gelingt am Besten, wenn die Endbenutzer*innen von Elektroaltgeräten Informationen in einfacher und verständlicher Sprache erhalten. Nun sind solche Informationen im Geschäft und für jeden gut lesbar anzubringen. Sollte der Verkäufer Geräte über seine Website anbieten, sind diese Informationen online zugänglich zu machen bzw. der Warensendung beizulegen. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass private Verbraucher*innen zukünftig außerdem über die Entnahmepflicht von Altbatterien und Altakkumulatoren nach § 10 Abs. 1  informiert werden müssen.

Fazit

Wenn es bei diesem Entwurf ohne weitere Abschwächung bleibt, kann das novellierte ElektroG ein Erfolg werden. Die nun folgenden parlamentarischen Beratungen im Bundestag und Bundesrat müssen dazu führen, dass die Vorgaben der Novelle stark, klar und verbindlich bleiben.

Sollte es gelingen, die Behandlungsverordnung ebenfalls zügig zu verabschieden und einen wirksamen Vollzug sicherzustellen, kann für die Wiederverwendung, das Recycling und die schadlose Entsorgung von Elektrogeräten und die dadurch resultierende Rückgewinnung wichtiger Rohstoffe viel gewonnen werden. (MSchr)

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(Foto: Gabriel Cassan – stock.adobe.com)

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