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3. November 2022 | Bundesumweltministerium legt Referentenentwurf vor

Einwegkunststofffonds beim UBA soll kommen

Update zu News vom 4.4.2022: Die Bundesregierung hat den Eingwegkunststofffonds beschlossen. Die Abgabe sollen die Hersteller ab Frühjahr 2025 zahlen. Basis soll die im Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachte Produktmenge sein. Kritik kommt nun von den Industrieverbänden. Die Sonderabgabe komme in eine Zeit, in der die Unternehmen durch die stark gestiegenen Industriepreise belastet seien und alle Hände voll zu tun hätten, um den Betrieb überhaupt aufrecht zu erhalten. 

Generell ist sicher richtig, dass die Bundesregierung endlich die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie EU (2019/904) in nationales Recht abschließt. In Art. 8 der Richtlinie war bereits festgelegt, dass die Hersteller im Rahmen ihrer Produktverantwortung für die Sammlungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen. Für viele der Akteure aus der Wirtschaft und auch die Verbraucher bleibt aber weiter fraglich, ob die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt (UBA) und die Auffüllung durch eine verpflichtende Sonderabgabe der richtige Weg ist. Alternativ könnten bereits bestehende privatwirtschaftliche Modelle zur Umsetzung der Produktverantwortung genutzt werden. Und schließlich kommt es ganz entscheidend auf das richtige Verhalten jedes einzelnen Verbrauchers an, dass Abfälle nicht auf öffentlichen Plätzen, in der Umwelt oder gar in den Meeren landen. – Die gleiche Verantwortung trägt der Verbraucher auch für das Funktionieren von Wertstoffkreisläufen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hatte den ersten Gesetzentwurf im Bereich Kreislaufwirtschaft der noch jungen Legislaturperiode am 23. März 2022 in die Verbändeanhörung gegeben. Der Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt, die Frist für Stellungnahmen läuft heute ab.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, die Auswirkungen von „Littering“ durch bestimmte Einwegkunststoffprodukte zu vermindern bzw. zu vermeiden. Dadurch wird die Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie EU (2019/904) in nationales Recht abgeschlossen.

Was sieht das Gesetz vor?

In Art. 8 der EU-Richtlinie war bereits festgelegt, dass die Hersteller*innen im Rahmen ihrer Produktverantwortung für die Sammlungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen. Vorgesehen ist nun im Referentenentwurf des BMUV, dafür einen Einwegkunststofffonds beim Umweltbundesamt (UBA) einzurichten, den die Hersteller*innen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten über eine Sonderabgabe finanzieren sollen. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) können aus dem Fonds Kosten für bestimmte Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung wiedererstattet bekommen. Betroffen sind nach Anhang Teil E der EU-Richtlinie Einwegkunststoffprodukte wie zum Beispiel To-go-Lebensmittelverpackungen, Getränkebehälter und -becher, Feuchttücher, Luftballons und Tabakprodukte mit Filter.

Zentrale Rolle für das Umweltbundesamt

Hersteller*innen müssen sich nach den Vorstellungen des BMUV beim UBA mit ihren Stammdaten registrieren. Sofern möglich, sollen Synergien mit der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) genutzt werden können, etwa wenn dort bereits Registrierungen vorgenommen worden sind. Die Hersteller*innen sollen jährlich bis zum 15. Mai dem UBA ihre Daten zu den in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukten (aufgeschlüsselt nach Art und Masse) melden. Auch die anspruchsberechtigten örE müssen sich bei der ZSVR melden und haben nach § 16 eine jährliche Meldung ihrer Leistungen zu übermitteln.

Als Beratungsgremien ist eine Einwegkunststoffkommission aus Vertretern der betroffenen Wirtschaft, der Anspruchsberechtigten sowie der Entsorgungs-, Umwelt- und Verbraucherverbände beim UBA geplant.

Kritik von Seiten der Herstellerverbände

Die Ausgestaltung des vom BMUV favorisierten UBA-Modells ist nicht nur wegen des beabsichtigten Stellenaufbaus von 32+2 Stellen im UBA und BMUV insbesondere von Herstellerverbänden in die Kritik geraten. Ein Vorschlag der privaten Wirtschaft zur Ausgestaltung und Umsetzung der erweiterten Produktverantwortung sei ignoriert worden. In einem Rechtsgutachten im Auftrag der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, des Bundesverbands der deutschen Systemgastronomie (BdS), des Markenverbands, des Handelsverbands (HDE), des Industrieverbands Papier- und Folienverpackung (IPV), der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) sowie des Bundesverbands der Tabakwirtschaft (BVTE) werden vor allem Bedenken geäußert, ob eine Sonderabgabe überhaupt finanzverfassungsrechtlich zulässig sei. Gewarnt wird vor möglichen langwierigen Gerichtsverfahren.

Ein weiterer Kritikpunkt: Es sei nicht akzeptabel, dass eine Konkretisierung zur Höhe der Abgabensätze erst in den bis zum 31.12.2022 zu regelnden Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Ermächtigungen in § 13 und § 18 des Gesetzentwurfs zu erwarten ist. Über den Finanzierungsaufwand herrsche Stand heute noch völlige Unklarheit. Es sei aber davon auszugehen, dass der finanzielle Aufwand in hoher dreistelliger Millionenhöhe liegen wird.

Nach der Befassung des Bundeskabinetts mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) schließt sich nun das parlamentarische Verfahren an. Ziel des BMUV ist es, das Gesetz mit der Pflicht zur Sonderabgabenzahlung spätestens zum 1. Januar 2023 in Kraft treten zu lassen. Die Regelungen zur Kostenabwicklung sollen ab dem Jahr 2024 greifen. (Martin Schröder)

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(Foto: Martin Stallmann / Umweltbundesamt)

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